Lizenzvertrag kostenlose Software

Das Projekt wurde eingestellt. Die Software wird derzeit nicht mehr gewartet und es gibt keine Hilfestellung mehr. Das Vertragsverhältnis ist somit beendet.

Mit der Installation der Software stimmen Sie dem Lizenzvertrag im vollem Umfang zu.

Mit der Nutzung der Software kommt ein Vertrag mit

Marko Reichmann, Gartenstraße 34, 57555 Mudersabch

– nachstehend Lizenzgeber (LG) genannt –

und dem Endanwender

– nachstehend Lizenznehmer (LN) genannt –

zu Stande.

Präambel

Der LG vertreibt ein Programm für PC, das er, gegebenenfalls unter Mithilfe von Erfüllungsgehilfen oder Standardkomponenten, größtenteils selbst entwickelt hat. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieses Programm Urheberrechtsschutz genießt. Der LN erwirbt vom LG mit diesem Vertrag ein kostenloses Nutzungsrecht für die Software in der Community Edition. Die kostenlose Version Community Edition unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen eines Schenkungsvertrages, ohne Garantien.

Beide Parteien sind sich darüber einig, dass es generell nicht möglich ist Programme zu entwickeln die in allen Systemkonfigurationen fehlerfrei arbeiten, ebenso ist ein Test unter allen denkbaren Systemkonstellationen nicht möglich.

Es kann nicht gewährleistet werden, dass immer die neusten Technologien Anwendung finden, da alt bewährte Technologien oft eine gute Lösung anbieten und aufgrund eines kleinsten gemeinsamen Nenners meist die Grundlage für eine Universaloberfläche bieten. Neue Technologien bergen oftmals auch die Gefahr, dass diese schnell wieder eingestellt werden und wieder andere Technologien seitens der Betriebssystemhersteller angeboten werden oder noch nicht ausgereift sind. Es wird hier der Grundsatz der Wartbarkeit und Kostenersparnis zugrunde gelegt.

Die Software wird also ohne jegliche Garantie für einen individuellen Einsatzzweck oder eine bestimmte Systemumgebung zur Verfügung gestellt weder implizit noch explizit. Diese ergibt sich insbesondere daraus, dass es sich hier um eine Standardsoftware handelt, die nicht individuell auf die Bedürfnisse eines jeden einzelnen Nutzers zugeschnitten sein kann. Der LN ist verpflichtet die Funktionstüchtigkeit auf seinem System und die Tauglichkeit für seinen Einsatzzweck selbst zu testen.

Generell wird nur die Tauglichkeit mit der vom LG positiv getesteten Hardware beschrieben, es ist aber durchaus denkbar, das auch nicht positiv getestete Konfigurationen laufen. Es ist nicht die Frage, ob die beschriebene Software mit der Hardware zusammenarbeitet, da diese Standard Betriebssystem Schnittstellen anspricht, sondern ob die Hardware auch zuverlässig mit dem Betriebssystem zusammenarbeitet und die Schnittstellen ordnungsgemäß durch den Betriebssystemhersteller gewartet werden.

Die Software muss vor der Inbetriebnahme gegebenenfalls beim LG registriert und mit einem Aktivierungscode freigeschaltet werden und ist dann für das entsprechende Computergerät freigeschaltet.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag ist für die Produkte MaSaPaSoft SoundRegEdit und MaSaPaSoft Midi Control Live in der Community Edition gültig.

(2) Gegenstand dieses Vertrages ist die auf den Produktlebenszyklus befristete Nutzungsüberlassung des Computerprogramms im ausführbaren Code, inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der weiter unten beschriebenen Nutzungsrechte für den Umfang der beschriebenen Version.

(3) Firmware oder Betriebssystemtreiber sind keine Software im Sinne dieses Vertrages.

(4) Der LG überlässt dem LN ein Exemplar der Vertragssoftware. Die Lieferung erfolgt auf dem Wege des Downloads von dem Server des Web Hosters (derzeit Strato AG, Berlin).

(5) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus der veröffentlichten Benutzerdokumentation. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien.

(6) Installations-, Konfigurations– und Supportleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und eventuell gebührenpflichtig, da diese Mehrleistungen bedeuten.

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der LN erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich an die Lebensdauer der Vertragssoftware gebundenes Recht und dem damit verbundenen Umfang. Das Eigentum bleibt uneingeschränkt beim LG. Die Vertragssoftware darf nur durch eine natürliche Person auf nur einem System, was dem LG mitgeteilt werden muss, genutzt werden. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den LN, der sich in Art und Umfang an der Benutzerdokumentation orientiert. Der LN darf die erworbene Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise unter lizenzieren, sie (egal auf welchem Wege) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.

(2) Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Produktlebenszyklus, was dem LG vorbehalten ist. Ebenso endet das Vertragsverhältnis bei Beendigung des Projekts des LG. Die Weiternutzung der Software ist dann mangels Rechte nicht mehr möglich.

(3) Die gewerblich Nutzung in Form einer kostenpflichtigen Weitergabe, der mit dieser Software erstellten Daten ist ausdrücklich untersagt und nur dem LG oder autorisierten Partnern vorbehalten. Ein Musiker darf die mit der Vertragssoftware erstellten Daten lediglich für öffentliche Aufführungen oder Studioaufnahmen nutzen, eine andere gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig.

(4) Der LN darf von der Vertragssoftware eine Sicherungskopie erstellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der LN verpflichtet sich, auf dem Medium der Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anzubringen sowie einen Urheberrechtsvermerk, der auf den LG verweist. Das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie entfällt bei Mehrfachlizenz. Der LN darf die erworbene Kopie der Vertragssoftware nicht einem Dritten überlassen, da der Vertrag nur mit dem personalisiertem Endanwender gültig ist.

(5) Der LN ist gemäß § 69e UrhG berechtigt, falls der LG nicht in angemessener Zeit eine Nachbesserung liefert, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderen Programmen zu erhalten. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der LG dem LN die zur Interoperabilität notwendigen Informationen oder Änderungen auf Anforderung des LN nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich macht. Einschränkung: Die Interoperabilität von Midi Anwendung im Bereich Midi Kommunikation kann aus technischen Gesichtspunkten unter Windows nicht gewährleistet werden, so sind die verwendeten Windows Schnittstellen (Win32API) standardmäßig nicht dafür ausgelegt und die Realisierung obliegt in der Regel der Treibersoftware der Hardware Interface Hersteller, wobei auch hier meist gewisse Einschränkungen gelten, die durchaus auch in der technischen Realisierung der Midi Kommunikation bedingt sind.

(6) In Fällen, in denen die Vertragssoftware gemeinsam mit einer Hardware des LG geliefert wird, darf sie nur in Zusammenhang mit der im Lieferumfang enthaltenen Hardware eingesetzt werden. Eine andere Nutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(7) Nutzt der LN die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte beim LG zu erwerben. Anderenfalls wird der LG die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.

(8) Die Vertragssoftware darf nicht eigenmächtig durch den LN oder beauftragten Dritten geändert werden, dies obliegt einzig dem Entwickler.

§ 3 Gewährleistung

(1) Der LG steht durch den Schenkungsvertrag unter einem besonderem Schutzrecht.

(2) Die Software wird ohne jegliche Garantie für eine bestimmte Funktionalität oder einen bestimmten Einsatzzweck zur Verfügung gestellt weder implizit noch explizit. Ebenfalls wird keine Garantie unter einer bestimmten Systemkonfiguration gewährt. Da keine Garantie für eine Funktion gegeben wird, ist auch ein Gewährleistungsanspruch aufgrund von Sachmängeln oder Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.

(3) Für die Arbeitsergebnisse ist der LN selbst verantwortlich und hat die nötige Sorgfalt anzuwenden.

(4) Der LG ist gewillt, falls nicht das Kriterium der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zutrifft, auftretende Fehler, die vom LN berechtigt reklamiert wurden, in Zeitrahmen der Updatezyklen zu beseitigen, hierauf besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Den von Hardwareherstellern gegebenen Garantien wird hiermit ausdrücklich widersprochen, für die Abwicklung von solchen Garantien sind die jeweiligen Hersteller der Hardware zuständig.

§ 4 Haftung

(1) Da es sich hier um einen Schenkungsvertrag ohne wirtschaftlichen Gewinn handelt und dieses auch als solches auf der Webpräsenz deklariert wurde, ist eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz laut §1(2) ausgeschlossen.

(2) Da der LG bei einem Schenkungsvertrag unter einem besonderen Schutzrecht steht ist die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3) Schutzrechteverstöße sind durch den LG nach bestem Wissen und Gewissen geprüft. Ein Haftung gegenüber dem LN bei eventueller, nicht vorsätzlichen und somit nicht bekannten, Verletzung von Schutzrechten Dritter wird hier laut §523 BGB ausgeschlossen. Der LN wird bei Vorliegen von Rechtemängeln nicht eigenmächtig Handlungen vornehmen, sondern den LG informieren, der dann versuchen wird eine Einigung mit dem Geschädigten zu erzielen. Ist dies nicht möglich kann es zu einer Rückrufaktion kommen und die Nutzung der Software ist von LN einzustellen. Da mit dem beschriebenen Vorgehen der Zustand vor dem Kauf wieder hergestellt wird liegt hier keine Schädigung des LN vor. Kommt es zu einer neuen Programmversion ist diese vom LN unverzüglich zu installieren.

(4) Die eigentliche Programmdatei und eventuelle Aktualisierungen werden auf der Webpräsenz des LG bereitgestellt (derzeit Strato AG, Berlin). Das Internet bietet leider die Möglichkeit für das Eindringen von Schadsoftware, welche nicht im Einflussbereich des LG liegen. Der LG hat die notwendige Sorgfaltspflicht erfüllt, indem die Daten mit aktuellen Sicherheitssoftware untersucht werden, das Ergebnis der serverseitigen Prüfung kann auf der Webseite eingesehen werden. Somit ist eine Haftung für Manipulationen durch Dritte ausgeschlossen auch für die daraus eventuell entstehende Folgeschäden.

(5) Für Schäden die durch die Anwendung der Software entstehen wird eine Haftung ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Schäden, die aufgrund mangelnder Betriebssicherheit der verwendeten Betriebssystemschnittstellen entstehen können und gilt ebenso für Schäden, die durch Fehlfunktion von Hardware verursacht wurden.

(6) Eine weitergehende Haftung wird hiermit auch ausgeschlossen.

§ 5 Rückruf/Widerruf durch LG

(1) Der LG hat bei einem Schenkungsvertrag eine Rückrufrecht.

(2) Die Inanspruchnahme eines Rückrufes obliegt dem LG. Hier kommen insbesondere Fälle wie unter Haftung beschrieben zum tragen.

(3) Ein Rückruf wird auf der Webpräsenz des LG veröffentlicht.

(4) Schadenersatzansprüche bezüglich des entgangenen Mehrwertes, der durch die Anwendung der Software entsteht, sind ausgeschlossen, da es sich hier nicht um eine individuelle Anfertigung für den LN handelt. Wenn der Zustand vor dem Kauf wieder hergestellt ist, gilt eine Rückabwicklung als abgeschlossen, dies gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit einer Nachbesserung.

(5) Der LN kann jederzeit die Nutzung der Software beenden.

§ 6 Sicherungsmaßnahmen

(1) Der LN verpflichtet sich zur notwendigen Sorgfalt, die in Verbindung mit der Anwendung von Software anzuwenden ist.

(2) Der LN verpflichtet sich, die Vertragssoftware, sowie eventuell die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff, vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie eventuelle Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.

(3) Der LN verpflichtet sich, es dem LG auf dessen Verlangen zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, dies insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der LN, dem LG Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu ermöglichen. Die Überprüfung darf der LG in den Räumen des LN zu einer vereinbarten Zeit durchführen, ggf. ist dies auch über Fernwartung möglich. Auch darf der LG die Überprüfung durch zu Verschwiegenheit verpflichteten Dritten in der vorgeschriebenen Art und Weise durchführen lassen. Der LG wird den Geschäftsbetrieb oder das Privatleben des LN durch seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des LN so wenig wie möglich stören.

(4) Der LN verpflichtet sich unter Verwendung der Community Edition die generelle Nutzbarkeit für seinen Einsatzzweck zu testen. Zudem verpflichtet er sich die generelle Lauffähigkeit auf seiner Systemkonfiguration zu testen.

(5) Der LN verpflichtet sich zudem zur regelmäßigen Datensicherung, damit eventuelle Datenverluste vermieden werden können.

(6) Der LN verpflichtet sich angekündigt Updates zu installieren und zu nutzen, die Software ist stets auf dem neusten Auslieferungsstand zu halten. Hierzu ist die Webseite des LG mindesten 1x monatlich auf neue Versionen zu prüfen.

(7) Der LN verpflichtet sich Sorgfalt für die Arbeitsergebnisse mit der Software anzuwenden. Er hat die Pflicht sich über die mit der Software durchgeführten Änderungen zu informieren. Von der Lektüre des Anwenderhandbuches ist hier verbindlich auszugehen.

(8) Der LN verpflichtet sich nur durch den LG freigegebene Hardwaregeräte zu verwenden, die Nutzung nicht freigegebener Geräte geschieht auf eigene Gefahr.

(9) Die Wartung des Computersystems oder anderer Hardware ist durch den LN ordnungsgemäß, ggf. durch Dritte, durchzuführen, damit Störungen im allgemeine Betrieb vermieden werden.

§7 Verschwiegenheit

(1) Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Fachwissen etc. der jeweils anderen Vertragspartei, insbesondere ist der Quellcode des Entwicklers ein besonders schützenswertes Betriebsgeheimnis.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt.

(4) Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken.

(5) Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, den die vorgenannten Mitarbeiter zur Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.

§7 Datenschutz

Durch die Nutzung der Vertragssoftware erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden:

(1) Mit der Registrierung werden personenbezogene Daten, welche Sie im Registrierungsformular erfasst haben, also insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse und/oder System ID an den LG übermittelt. Dies geschieht mit einer Mail zur Anforderung des Aktivierungscodes, aber nicht automatisch ! Die Daten werden zur Auftragsabwicklung, zur Übermittlung wichtiger Informationen und zur Lizenzverwaltung genutzt. Ohne die Einwilligung des LN erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte. Der Verarbeitung der Daten kann jederzeit durch schriftlichen Widerruf widersprochen werden.

§8 Persönliche Angaben zum LN

(1) Der LN erklärt mit der Nutzung der Software, dass er keinem Staat angehört gegen den Deutschland oder die USA ein Embargo erlassen haben und Staatsbürger eines EU Landes der Schweiz, Großbritanniens, Schottlands oder Irlands ist.

(2) Zudem erklärt der LN, dass er weder kanadischer Staatsangehöriger ist, noch Staatsbürger der USA oder deren Territorien ist, in diesen Fällen gilt ein anderes Versicherungsrecht.

(3) Die Regelungen aus Abs. 1+2 ergeben sich aus dem versicherungstechnischen Vertragsrecht.

§9 Ergänzendes

(1) Der LN darf Ansprüche gegen den LG nur nach dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

(2) Eine Aufrechnung von Ansprüchen des LN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages werden digital im Internet durch den LG veröffentlicht. Eine Papierform ist hier nicht notwendig da es sich um einen digitalen Vertrag handelt. Bei einer Textform im Papierformat muss der Vertragspartner bekannt sein.

(4) Eventuelle AGBs des LNs finden keine Anwendung, es gelten immer die aktuellen AGBs des LGs.

(5) Sofern die Software Exportrestriktionen unterliegt, hat der LN diese Bestimmungen zu prüfen.

(6) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ebenso wird am Schlichtungsverfahren das von der EU angeboten wird nicht teilgenommen, da dies nicht verpflichtend ist.

(7) Erfüllungsort ist Siegen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das zuständige Gericht für die Region des LGs.

(8) Gültig ist immer der aktuell im Internet veröffentlichte Lizenzvertrag.

(9) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.

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Stand März 2023